970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 10c Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Modalitäten Wirtefachprüfung
Gastwirtschaften - Aargauischer Fähigkeitsausweis
§ 10c Gastgewerbeverordnung, GGV · Modalitäten Wirtefachprüfung
1. Die Prüfung findet unter Aufsicht statt.
2. Während der Wirtefachprüfung ist einzig die Verwendung der im Merkblatt (§ 9 Abs. 3) genannten oder am Prüfungstag abgegebenen Hilfsmittel erlaubt.
3. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder andere Unredlichkeiten begeht, besteht die Prüfung nicht und wird für mindestens ein Jahr von einer weiteren Prüfung ausgeschlossen. Allfällig bereits bestandene Teilprüfungen und die einbezahlte Prüfungsgebühr verfallen.
4. Im Rahmen der Prüfungseinsicht haben die Kandidatinnen und Kandidaten keinen Anspruch auf die Aushändigung der Aufgaben und der schriftlichen Lösungen der einzelnen Prüfungsfächer. Es dürfen davon keine Fotografien oder andere technische Kopien gemacht werden.