970.111
GGVRIH
CH-AG
§ 1 Verordnung über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbeverordnung, GGV) - Begriff
Gastwirtschaften - Wirtetätigkeit
§ 1 Gastgewerbeverordnung, GGV · Begriff
1. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle über dem Einkaufspreis abgegeben werden.
2. Eine gewerbsmässige Wirtetätigkeit liegt auch vor, wenn für die Abgabe von Speisen oder Getränken an Stelle eines höheren Verkaufspreises ein Eintrittspreis oder ein Mitgliedschaftsbeitrag erhoben wird.
3. Keine Wirtetätigkeit stellt die Abgabe von Speisen oder Getränken mittels Automaten dar.