970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 3 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Fähigkeitsausweis
Gastwirtschaften
§ 3 Gastgewerbegesetz, GGG · Fähigkeitsausweis
1. Der Fähigkeitsausweis wird erteilt oder anerkannt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse über die Hygiene und die zur Betriebsführung massgeblichen Rechtsvorschriften aufweist.
2. Der Nachweis genügender Kenntnisse wird erbracht durch
a) eine bestandene aargauische Wirtefachprüfung oder eine gleichwertige theoretische Prüfung und
b) eine mindestens halbjährige praktische Tätigkeit in einem Verpflegungsbetrieb oder in einem ähnlichen Betrieb.