970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 2 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Voraussetzungen
Gastwirtschaften
§ 2 Gastgewerbegesetz, GGG · Voraussetzungen
1. Wer einen Betrieb führt, in dem gewerbsmässig Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgegeben werden, benötigt einen aargauischen oder vom Kanton anerkannten Fähigkeitsausweis.
2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
3. Die Aufnahme der Wirtetätigkeit ist dem Gemeinderat anzuzeigen.