970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 17 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Übergangsbestimmung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17 Gastgewerbegesetz, GGG · Übergangsbestimmung
1. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Fähigkeitsausweise behalten Gültigkeit.
2. Wirtebewilligungen und Zusatzbewilligungen zu Wirtepatenten nach bisherigem Recht bleiben bis zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig.
3. Bestehende Bewilligungen für den Verkauf oder den Ausschank von Spirituosen bleiben bis zum Ablauf der Gültigkeit in Kraft.