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§ 15 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Verwaltungszwang

Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
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§ 15 Gastgewerbegesetz, GGG · Verwaltungszwang

1. Der Gemeinderat ordnet die Schliessung von Betrieben an, in denen ohne gültigen Fähigkeitsausweis gewirtet wird.

2. Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.

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