970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 13 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Strafbestimmung
Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
§ 13 Gastgewerbegesetz, GGG · Strafbestimmung
1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft.
2. Strafbar ist die vorsätzliche oder die fahrlässige Widerhandlung.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.