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§ 13 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Strafbestimmung

Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
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§ 13 Gastgewerbegesetz, GGG · Strafbestimmung

1. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen gestützt darauf ergangene Ausführungsbestimmungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft.

2. Strafbar ist die vorsätzliche oder die fahrlässige Widerhandlung.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

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