970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 12 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Zuständigkeit und Verfahren
Verfahren, Verwaltungsstrafe und Verwaltungszwang
§ 12 Gastgewerbegesetz, GGG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug des Gesetzes zuständige Behörde, soweit diese nicht durch das Gesetz selbst bestimmt wird.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.