970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 11a Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Bewilligung und Alkoholabgabe
Einzelanlässe
§ 11a Gastgewerbegesetz, GGG · Bewilligung und Alkoholabgabe
1. Die Gemeinden erteilen die Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen an Einzelanlässen.
2. Sie erheben darauf die Alkoholabgabe. Deren Höhe bemisst sich nach der Grösse und Dauer des Anlasses und beträgt mindestens Fr. 30.-.
3. Der Regierungsrat bestimmt die Ansätze durch Verordnung.
4. Die Abgabe fällt den Gemeinden zu.