970.100
GGGLHRLIO
CH-AG
§ 11 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Alkoholabgabe
Abgaben
§ 11 Gastgewerbegesetz, GGG · Alkoholabgabe
1. Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erhoben.
2. Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.- pro Jahr.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen.