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§ 11 Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) - Alkoholabgabe

Abgaben
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§ 11 Gastgewerbegesetz, GGG · Alkoholabgabe

1. Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erhoben.

2. Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.- pro Jahr.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen.

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