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§ 9 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Lohn

Allgemeiner Teil - Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
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§ 9 NAV Hauspersonal · Lohn

1. Für die Vergütung der Arbeitszeit gelten gegebenenfalls die in der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) vom 20. Oktober 2010 festgelegten Mindestansätze.

2. Der Lohn und allfällige Lohnzuschläge sind schriftlich festzuhalten. Dabei sind insbesondere die Höhe des Barlohns und allfälliger Abzüge für Naturallohn festzuhalten.

3. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung gemäss Absatz 2, berechnet sich der Barlohn nach dem orts- und berufsüblichen Ansatz.

4. Der Naturallohn kann namentlich aus Kost, Logis, Wasch- und Badegelegenheit sowie Pflege der Wäsche bestehen. Die Mahlzeiten müssen gesund und ausreichend sein, der allgemeinen Führung des Haushalts entsprechen und zu geregelten Zeiten erfolgen. Das in Hausgemeinschaft lebende Hauspersonal hat Anspruch auf ein eigenes, verschliessbares Zimmer. Dieses muss den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen, wohnlich eingerichtet sein, ein Fenster ins Freie haben, gut heizbar und beleuchtet sein. Im Übrigen gilt § 26 sinngemäss.

5. Der Naturallohn wird grundsätzlich nach den Ansätzen der AHV bewertet.

6. Soweit der Naturallohn ausfällt (z.B. während der Ferien), dürfen keine Abzüge für Naturallohn vorgenommen werden.

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