963.375
CH-AG
§ 7 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Berufliche Vorsorge
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 7 NAV Hauspersonal · Berufliche Vorsorge
1. Arbeitgebende versichern das der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Hauspersonal gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung. Arbeitgebende sind verpflichtet, zumindest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einzelnen Arbeitnehmenden.