Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.375 CH-AG

§ 7 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Berufliche Vorsorge

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 NAV Hauspersonal · Berufliche Vorsorge

1. Arbeitgebende versichern das der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Hauspersonal gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung. Arbeitgebende sind verpflichtet, zumindest gleich hohe Beiträge zu entrichten wie die einzelnen Arbeitnehmenden.

← § 6 NAV Hauspersonal Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Geltungsbereich § 8 NAV Hauspersonal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →