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§ 6 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Sozialversicherungen

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 NAV Hauspersonal · Sozialversicherungen

1. Das Hauspersonal ist grundsätzlich den Schweizer Sozialversicherungen unterstellt und beitragspflichtig. Die vom Arbeitnehmenden und vom Arbeitgebenden geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgebenden abzuführen. Die Unterstellung und die Frage, wer als Arbeitgebender gilt, werden vom zuständigen Sozialversicherungsträger im Einzelfall geprüft.

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