963.375
CH-AG
§ 5 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Schutz des Hauspersonals
Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 NAV Hauspersonal · Schutz des Hauspersonals
1. Arbeitgebende sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitshygiene und der Arbeitssicherheit sowie zur Unfall- und allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben des Hauspersonals zu schützen. Das Hauspersonal ist verpflichtet, diese Massnahmen zu beachten und zu unterstützen.