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§ 5 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Schutz des Hauspersonals

Allgemeiner Teil - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 NAV Hauspersonal · Schutz des Hauspersonals

1. Arbeitgebende sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Gewährleistung der Arbeitshygiene und der Arbeitssicherheit sowie zur Unfall- und allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben des Hauspersonals zu schützen. Das Hauspersonal ist verpflichtet, diese Massnahmen zu beachten und zu unterstützen.

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