963.375
CH-AG
§ 29 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Wöchentliche Freizeit
Arbeitsbedingungen für Hauspersonal in der 24-Stunden-Betreuung - Arbeits-, Präsenz- und Ruhezeiten
§ 29 NAV Hauspersonal · Wöchentliche Freizeit
1. Den Arbeitnehmenden stehen wöchentlich ein ganzer Tag (24 Stunden) und ein Halbtag à 8 Stunden als Freizeit zu. Diese Freizeit muss jede Woche gewährt werden und kann nicht verschoben und zusammengelegt werden.
2. Während der wöchentlichen Freizeit dürfen die Arbeitnehmenden das Haus verlassen und stehen der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden (z.B. durch Spitex oder Familienangehörige).