§ 26 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Hausgemeinschaft
§ 26 NAV Hauspersonal · Hausgemeinschaft
1. Hauspersonal, das im selben privaten Haushalt mit der zu betreuenden Person wohnt, hat Anspruch auf
a) eine gesunde und ausreichende Verpflegung. Arbeitnehmende können verlangen, das eigene Essen selbst zubereiten zu dürfen. Sie haben dafür Anspruch auf Mitbenützung der Küche und der Küchenutensilien,
b) ein abschliessbares Einzelzimmer. Dieses muss
1. den hygienischen Anforderungen entsprechen,
2. mit Tageslicht und künstlichem Licht gut beleuchtet sein,
3. gut geheizt und belüftet sein,
4. ausreichend möbliert sein (u.a. mit Bett, Tisch, Stuhl und Kleiderschrank oder Kommode),
5. ausreichend geräumig sein, um auch die vereinbarte Präsenzzeit und die Freizeit darin verbringen zu können.
c) unlimitierte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette, Badezimmer mit Dusche oder Bad) und auf Mitbenützung der Waschküche oder von Waschmaschine und Wäschetrockner je nach Verfügbarkeit,
d) unlimitierten und kostenlosen Internetzugang, bei dem die Privatsphäre der Arbeitnehmenden geschützt bleibt.