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963.375 CH-AG

§ 25 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Abgangsentschädigung

Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 25 NAV Hauspersonal · Abgangsentschädigung

1. Endigt das Arbeitsverhältnis von mindestens 50 Jahre altem Hauspersonal nach 20 oder mehr Dienstjahren, haben Arbeitgebende ihm eine Abgangsentschädigung auszurichten. Vorbehalten bleiben die Ersatzleistungen gemäss Art. 339d OR.

2. Die Abgangsentschädigung ist in folgender Höhe auszurichten

a) nach 20 Dienstjahren: 2 Monatslöhne

b) nach 25 Dienstjahren: 4 Monatslöhne

c) nach 30 Dienstjahren: 6 Monatslöhne

d) nach 35 Dienstjahren: 8 Monatslöhne

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