963.375
CH-AG
§ 24 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person
Allgemeiner Teil - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 24 NAV Hauspersonal · Tod oder Heimeinweisung der betreuten Person
1. Für Arbeitnehmende, die angestellt sind, um Betreuungsaufgaben zu erfüllen, und die in Hausgemeinschaft mit der betreuten Person leben, gilt bei Tod oder einer Heimeinweisung der betreuten Person § 42 sinngemäss.