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§ 22 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Schwangerschaft und Mutterschaft

Allgemeiner Teil - Schwangerschaft und Mutterschaft
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§ 22 NAV Hauspersonal · Schwangerschaft und Mutterschaft

1. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.

2. Arbeitgebende haben schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des ungeborenen Kindes nicht beeinträchtigt werden.

3. Schwangere Frauen dürfen auf blosse Anzeige an die Arbeitgebenden von der Arbeit fernbleiben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.

4. Schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis zwischen 20.00 und 06.00 Uhr beschäftigt werden. Ab der achten Woche vor der Niederkunft dürfen sie nicht zwischen 20.00 und 06.00 Uhr beschäftigt werden.

5. Weibliches Hauspersonal darf während 14 Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden.

6. Schwangere Frauen und stillende Mütter dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden, jedoch keinesfalls über neun Stunden hinaus.

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