§ 20 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Urlaub
§ 20 NAV Hauspersonal · Urlaub
1. Das Hauspersonal hat bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien oder Ruhetage angerechnet werden
a) Eigene Hochzeit oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage
b) Heirat oder Eintragung der Partnerschaft von Kindern: 1 Tag
c) Geburt eigener Kinder: 2 Tage
d) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, von Kindern, Eltern oder Geschwistern: 3 Tage
e) Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter, wenn sie mit dem Hauspersonal in Hausgemeinschaft lebten: 2 Tage
f) Tod von Familienangehörigen, die nicht in Hausgemeinschaft lebten (in allen andern Fällen Teilnahme an der Bestattung): 1 Tag
g) Umzug des eigenen Haushalts, wenn damit kein Stellenwechsel verbunden ist: 1 Tag
2. Arbeitgebende haben Hauspersonal mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu drei Tagen freizugeben.
3. Für Prüfungen ist die erforderliche Zeit einzuräumen.
4. Das Hauspersonal hat auch während des Urlaubs Anspruch auf den üblichen Naturallohn.