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§ 18 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen bei Amtsstellen

Allgemeiner Teil - Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 18 NAV Hauspersonal · Religiöse Feiern, Arztbesuche und Vorsprachen bei Amtsstellen

1. Dem Hauspersonal ist die erforderliche Freizeit für den Besuch von religiösen Feiern einzuräumen.

2. Dem Hauspersonal sind innerhalb der Arbeitszeit insbesondere die erforderlichen Arztbesuche (inklusive Zahnarztbesuche) und Vorsprachen bei Amtsstellen zu ermöglichen, wenn die Besuche und Vorsprachen in der Freizeit nicht möglich oder zumutbar sind.

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