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§ 17 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Freizeit

Allgemeiner Teil - Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 17 NAV Hauspersonal · Freizeit

1. Dem Hauspersonal sind jede Woche zwei freie Tage ohne Arbeitsbereitschaft am Abend und in der Nacht zu gewähren. Ein freier Tag umfasst 24 aufeinander folgende Stunden.

2. Innerhalb von vier Wochen müssen mindestens zwei freie Tage auf einen Sonntag fallen.

3. Wenn das Hauspersonal an einem gesetzlich anerkannten Feiertag arbeitet, ist ihm dafür ein zusätzlicher freier Tag einzuräumen.

4. Mindestens einmal im Monat ist die wöchentliche Freizeit von zwei Tagen zusammenhängend zu gewähren.

5. Bei der Festsetzung der Freizeit ist auf die gegenseitigen Bedürfnisse und auf die Wünsche des Hauspersonals angemessen Rücksicht zu nehmen.

6. Im gegenseitigen Einverständnis können ausnahmsweise mehrere freie Halbtage zusammengelegt oder es kann ein ganzer freier Tag in Halbtage aufgeteilt werden. Ein freier Halbtag gilt als gewährt, wenn der ganze Vormittag von 06.00-14.00 Uhr oder der ganze Nachmittag von 12.00-20.00 Uhr arbeitsfrei bleibt.

7. Die freien Tage und Halbtage sind in der Regel zum Voraus zu bestimmen.

8. Das Hauspersonal hat auch an den freien Tagen und Halbtagen Anspruch auf den üblichen Naturallohn.

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