963.375
CH-AG
§ 16 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Allgemeiner Teil - Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
§ 16 NAV Hauspersonal · Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen
1. Nachtarbeit in der Zeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nur mit dem Einverständnis des Hauspersonals zulässig. Nachtarbeit ist nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 25 % zu vergüten.
2. An Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit auf das dringend Notwendige zu beschränken. Der zu entrichtende Lohn bemisst sich nach dem Normallohn (ohne Abzüge für Naturallohn) samt einem Zuschlag von 50 %.
3. Arbeitgebende dürfen jugendliches Hauspersonal während der Nacht und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigen.