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§ 14 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Arbeits- und Ruhezeit

Allgemeiner Teil - Arbeitszeit, Ruhezeit, Freizeit, Weiterbildung, Ferien
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§ 14 NAV Hauspersonal · Arbeits- und Ruhezeit

1. Die tägliche Arbeitszeit soll an vollen Arbeitstagen nicht mehr als neun Stunden betragen und in der Regel um 19.00 Uhr beendet sein. Die wöchentliche Arbeitszeit darf normalerweise für Hauspersonal (ohne Aupair-Personal) 45 Stunden und für Aupair-Personal 25 Stunden nicht überschreiten. Essenszeiten, wenn keine angeordnete Arbeit zu leisten ist, Ruhezeit (Zimmerstunden) und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse des Hauspersonals werden nicht als Arbeitszeit angerechnet.

2. Erwachsenem Hauspersonal ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

3. Die Ruhezeit kann für erwachsenes Hauspersonal einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, wenn die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

4. Bei jugendlichem Hauspersonal muss eine zusammenhängende Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden. Jugendliche im Sinne dieses Normalarbeitsvertrags sind Personen, die gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964 als Jugendliche gelten.

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