963.375
CH-AG
§ 13 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft
Allgemeiner Teil - Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 13 NAV Hauspersonal · Besondere Leistungen bei Hausgemeinschaft
1. Lebt das Hauspersonal in Hausgemeinschaft mit Arbeitgebenden und wird es ohne sein Verschulden durch Krankheit oder Unfall an der Arbeitsleistung verhindert, haben Arbeitgebende Pflege und ärztliche Behandlung für die gemäss § 12 Abs. 1 beschränkte Zeit zu gewähren.
2. Bei Schwangerschaft und Niederkunft von weiblichem Hauspersonal haben Arbeitgebende die gleichen Leistungen zu gewähren.