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§ 12 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Leistungen bei Verhinderung des Hauspersonals

Allgemeiner Teil - Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
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§ 12 NAV Hauspersonal · Leistungen bei Verhinderung des Hauspersonals

1. Werden Arbeitnehmende aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert und hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder wurde es für mehr als drei Monate eingegangen, haben Arbeitnehmende in folgendem Umfang Anspruch auf Lohnfortzahlung

a) im 1. Dienstjahr für 3 Wochen

b) im 2. Dienstjahr für 1 Monat

c) im 3. und 4. Dienstjahr für 2 Monate

d) im 5. bis 9. Dienstjahr für 3 Monate

e) im 10. bis 14. Dienstjahr für 4 Monate

f) im 15. bis 19. Dienstjahr für 5 Monate

g) ab dem 20. Dienstjahr für 6 Monate

2. Bei Schwangerschaft von weiblichem Hauspersonal haben Arbeitgebende den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.

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