963.375
CH-AG
§ 10 Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) - Ferienlohn
Allgemeiner Teil - Lohn, Leistungen bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
§ 10 NAV Hauspersonal · Ferienlohn
1. Arbeitgebende haben dem Hauspersonal für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn zu entrichten. Das Hauspersonal hat auch während der Ferien Anspruch auf den üblichen Naturallohn.
2. Für Teilzeitangestellte im Stundenlohn mit sehr unregelmässiger Beschäftigung oder mit sehr kurzem Arbeitseinsatz kann der auf die Ferienzeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn ausbezahlt werden, wenn dies im Arbeitsvertrag sowie schriftlich in jeder einzelnen Lohnabrechnung ausgewiesen und das Feriengeld separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt
a) bei 4 Wochen Ferien 8,33 % des Stundenlohns,
b) bei 5 Wochen Ferien 10,64 % des Stundenlohns.