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§ 9 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Kost und Logis

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§ 9 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Kost und Logis

1. Haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung der Kost aus, ist ihnen eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidg. AHV zu entrichten.

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