963.372
CH-AG
§ 8 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Urlaub
§ 8 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Urlaub
1. Arbeitnehmende erhalten bezahlten Kurzurlaub für
a) * eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft; Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners; Tod von Kindern und Eltern: 3 Tage
b) Geburt eigener Kinder: 2 Tage
c) Wechsel der Wohnung: 1 Tag
d) * Taufe, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes; Tod von weiteren Familienangehörigen sowie von Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag