Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.372 CH-AG

§ 8 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Urlaub

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Urlaub

1. Arbeitnehmende erhalten bezahlten Kurzurlaub für

a) * eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft; Tod des Ehegatten oder eingetragenen Partners; Tod von Kindern und Eltern: 3 Tage

b) Geburt eigener Kinder: 2 Tage

c) Wechsel der Wohnung: 1 Tag

d) * Taufe, Heirat oder Eintragung der Partnerschaft eines Kindes; Tod von weiteren Familienangehörigen sowie von Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag

← § 7 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 9 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →