963.372
CH-AG
§ 7 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Ferien
§ 7 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Ferien
1. Der Ferienanspruch beträgt pro Kalenderjahr
a) für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen
b) für über 50-jährige Arbeitnehmende: 5 Wochen
c) für alle übrigen Arbeitnehmenden: 4 Wochen
2. Für ein bei Antritt oder Verlassen der Stelle angebrochenes Dienstjahr wird der Ferienanspruch entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr berechnet.
3. Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf die Wünsche der Arbeitnehmenden ist soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs oder des Haushalts vereinbar ist. Die Ferien können im gegenseitigen Einvernehmen aufgeteilt werden, wobei aber mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.