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§ 6 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Freizeit

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§ 6 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Freizeit

1. Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese ausnahmsweise nicht gewährt werden, sind sie nach Möglichkeit in den kommenden drei Monaten mit Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Nicht gewährte Freizeit ist innerhalb eines Jahrs gemäss Überstundenregelung von § 5 Abs. 3 zu entschädigen; wird das Anstellungsverhältnis früher beendet, ist die Auszahlung spätestens im Zeitpunkt des Austritts vorzunehmen.

2. Innert eines Monats müssen mindestens zwei ganze Sonntage als Ruhetage gewährt werden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, erhöht sich der Freizeitanspruch für jeden nicht gewährten freien Sonntag um einen Vierteltag.

3. An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Vormittag oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet.

4. Bei Beanspruchung und Gewährung der Freizeit ist auf die Bedürfnisse beider Vertragsparteien angemessen Rücksicht zu nehmen.

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