§ 5 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Arbeitszeit
§ 5 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Arbeitszeit
1. Die tägliche Arbeitszeit darf normalerweise 10 Stunden nicht überschreiten. Darin eingeschlossen ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag. Über die Mittagszeit ist eine Pause von einer Stunde zu gewähren, die nicht an die tägliche Arbeitszeit angerechnet wird.
2. Die Vertragsparteien können kürzere oder saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die tägliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt die in Absatz 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschreiten.
3. Die Arbeitnehmenden haben bei Bedarf ihnen zumutbare Überstunden zu leisten. Die Arbeitgebenden haben eine einwandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind am Ende jeden Monats abzurechnen. Überstunden sind im Verlauf des Dienstjahrs mit zusätzlicher Freizeit oder Ferien von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 % abzugelten.
4. Arbeitnehmenden, die das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben, ist eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.