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§ 4 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Aus- und Weiterbildung

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§ 4 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Aus- und Weiterbildung

1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung ist zu fördern.

2. Lohnabzüge oder eine Anrechnung an Ferien oder Freizeit sind nicht statthaft, wenn der Besuch solcher Veranstaltungen von den Arbeitgebenden angeordnet oder bewilligt wurde.

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