963.372
CH-AG
§ 4 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Aus- und Weiterbildung
§ 4 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Aus- und Weiterbildung
1. Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung ist zu fördern.
2. Lohnabzüge oder eine Anrechnung an Ferien oder Freizeit sind nicht statthaft, wenn der Besuch solcher Veranstaltungen von den Arbeitgebenden angeordnet oder bewilligt wurde.