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§ 3 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Einsatz

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§ 3 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Einsatz

1. Arbeitnehmende sind ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebs einzusetzen.

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