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§ 24 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Tripartite Kommission

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§ 24 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Tripartite Kommission

1. Werden orts-, berufs- oder branchenübliche Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten oder die üblichen Arbeitsbedingungen nicht eingehalten, kann beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Geschäftsstelle der Tripartiten Kommission (Art. 360b OR), Meldung erstattet werden.

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