963.372
CH-AG
§ 23 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Gerichtsstand
§ 23 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Gerichtsstand
1. Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis sind beim Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Wohn- beziehungsweise der Arbeitsort liegt, anhängig zu machen.