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963.372 CH-AG

§ 23 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Gerichtsstand

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§ 23 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Gerichtsstand

1. Streitigkeiten aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis sind beim Arbeitsgericht des Bezirks, in dem der Wohn- beziehungsweise der Arbeitsort liegt, anhängig zu machen.

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