§ 22 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Abgangsentschädigung
§ 22 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Abgangsentschädigung
1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-jährigen Arbeitnehmenden mit 20 oder mehr Dienstjahren haben die Arbeitgebenden folgende Abgangsentschädigung auszurichten
a) nach 20-25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne
b) nach 26-30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne
c) nach 31-35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne
d) nach 36-40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne
e) nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne
2. Beziehen die Arbeitnehmenden Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden sind (Art. 339d Abs. 1 OR).
3. Die Arbeitgebenden haben auch insoweit keine Entschädigungen zu leisten, als sie den Arbeitnehmenden künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichern oder durch Dritte zusichern lassen (Art. 339d Abs. 2 OR).