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§ 22 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Abgangsentschädigung

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§ 22 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Abgangsentschädigung

1. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses von mindestens 50-jährigen Arbeitnehmenden mit 20 oder mehr Dienstjahren haben die Arbeitgebenden folgende Abgangsentschädigung auszurichten

a) nach 20-25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne

b) nach 26-30 Dienstjahren: 3 Monatslöhne

c) nach 31-35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne

d) nach 36-40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne

e) nach über 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne

2. Beziehen die Arbeitnehmenden Leistungen einer Personalvorsorgeeinrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen werden, soweit diese Leistungen durch Arbeitgeberbeiträge finanziert worden sind (Art. 339d Abs. 1 OR).

3. Die Arbeitgebenden haben auch insoweit keine Entschädigungen zu leisten, als sie den Arbeitnehmenden künftige Vorsorgeleistungen verbindlich zusichern oder durch Dritte zusichern lassen (Art. 339d Abs. 2 OR).

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