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CH-AG
§ 21 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Kündigung
§ 21 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Kündigung
1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien jeweils auf das Ende eines Monats mit folgenden Kündigungsfristen aufgelöst werden
a) bis 5. Dienstjahr: 2 Monate
b) ab 6. Dienstjahr: 3 Monate
3. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch ein allfälliger Anspruch auf Benützung einer Unterkunft beim Arbeitgebenden.
4. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 337-337d) sowie über den Kündigungsschutz (Art. 336-336d).