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§ 20 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Arbeitsschutz,-sicherheit und -hygiene

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§ 20 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Arbeitsschutz,-sicherheit und -hygiene

1. Die Sonderschutzvorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1964 für jugendliche Arbeitnehmende sowie für schwangeren Frauen und stillende Mütter sind anwendbar.

2. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.

3. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die sich auf Art. 83 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 stützende Richtlinie 6508 der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.

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