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§ 2 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Probezeit

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§ 2 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Probezeit

1. Die Probezeit wird nach Absprache festgelegt. Sie darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.

2. Ohne gegenseitige Absprache beträgt die Probezeit einen Monat.

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