963.372
CH-AG
§ 2 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Probezeit
§ 2 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Probezeit
1. Die Probezeit wird nach Absprache festgelegt. Sie darf jedoch drei Monate nicht übersteigen.
2. Ohne gegenseitige Absprache beträgt die Probezeit einen Monat.