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§ 19 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

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§ 19 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Meldung von Arbeitsunfähigkeiten

1. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese mehr als drei Arbeitstage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.

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