963.372
CH-AG
§ 19 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
§ 19 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Meldung von Arbeitsunfähigkeiten
1. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese mehr als drei Arbeitstage, ist unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.