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§ 18 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Krankenversicherung

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§ 18 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Krankenversicherung

1. Die Arbeitgebenden versichern die Arbeitnehmenden gegen die Folgen des Erwerbsausfalls infolge Krankheit.

2. Zu versichern ist ein Krankentaggeld in Höhe von 80 % des vereinbarten Bruttolohns (Bar- und Naturallohn) ab 31. Krankheitstag für die Dauer von 720 Tagen. Mindestens die Hälfte der Prämie wird von den Arbeitgebenden getragen.

3. Die Arbeitgebenden informieren die Arbeitnehmenden über die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

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