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§ 17 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Unfallversicherung

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§ 17 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Unfallversicherung

1. Die Arbeitnehmenden sind gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981 zu versichern. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von den Arbeitgebenden zu tragen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

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