Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.372 CH-AG

§ 16 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge

1. Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 5. Juni 1982 bei einer Pensionskasse zu versichern und zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.

← § 15 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 17 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →