963.372
CH-AG
§ 16 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Berufliche Vorsorge
§ 16 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Berufliche Vorsorge
1. Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 5. Juni 1982 bei einer Pensionskasse zu versichern und zumindest die halbe Prämie zu übernehmen.