Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.372 CH-AG

§ 14 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Dienstaltersgeschenke

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Dienstaltersgeschenke

1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke

a) nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns

b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns

c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns

d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns

e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn

2. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.

← § 13 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft Geltungsbereich § 15 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →