963.372
CH-AG
§ 14 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Dienstaltersgeschenke
§ 14 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Dienstaltersgeschenke
1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke
a) nach 5 Dienstjahren: ein Fünftel des Monatslohns
b) nach 10 Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns
c) nach 15 Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns
d) nach 20 Dienstjahren: drei Viertel des Monatslohns
e) nach 25 Dienstjahren: ein Monatslohn
2. Das Dienstaltersgeschenk kann ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden. Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn berechtigt zu einem Ferienbezug von 22 Arbeitstagen. Ein Dienstaltersgeschenk von weniger als einem Monatslohn ergibt einen entsprechend geringeren Ferienanspruch.