§ 13 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Lohn bei Arbeitsverhinderung
§ 13 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Lohn bei Arbeitsverhinderung
1. Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und werden Arbeitnehmende aus persönlichen Gründen, aber ohne eigenes Verschulden wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts an der Arbeitsleistung verhindert, so besteht folgender Anspruch auf Lohnfortzahlung
a) 1.und 2. Dienstjahr: 1 Monatslohn
b) 3. bis 5. Dienstjahr: 2 Monatslöhne
c) 6. bis 10. Dienstjahr: 3 Monatslöhne
d) ab 11. Dienstjahr: 4 Monatslöhne
2. Bei Schwangerschaft und Niederkunft gilt dieselbe Lohnfortzahlungspflicht.
3. Die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung, die mindestens zur Hälfte von den Arbeitgebenden mitfinanziert wurde, fällt diesen in dem Rahmen zu, in welchen sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.