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§ 12 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Lohnrückbehalt

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§ 12 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Lohnrückbehalt

1. Die Arbeitgebenden können einen Viertel des Monatslohns zurückbehalten. Haben die Arbeitgebenden eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden.

2. Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der Arbeitgebenden und ist nach den Vorschriften über die Kaution (Art. 330 OR) zu verwalten.

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