963.372
CH-AG
§ 11 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Auszahlung des Lohns
§ 11 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Auszahlung des Lohns
1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen.
2. Spätestens bei der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, woraus Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine Kontrolle der Überstunden, der arbeitsfreien Tage und des Ferienbezugs.