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§ 10 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Art und Höhe des Lohns

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§ 10 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Art und Höhe des Lohns

1. Der Lohn hat dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden zu entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und den Leistungen sowie den Dienstjahren anzupassen. Die Teuerung ist bei der Neufestsetzung des Lohns zu berücksichtigen.

2. Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohns. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der Eidg. AHV bewertet.

3. Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohns nicht berücksichtigt werden und sind den Arbeitnehmenden ohne irgendwelche Abzüge auszurichten.

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