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§ 1 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft - Geltungsbereich

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§ 1 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft · Geltungsbereich

1. Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt im Kanton eingegangen werden.

2. Der Normalarbeitsvertrag kommt zur Anwendung, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Obligationenrechts.

3. Für Lehrverhältnisse gelten die vorliegenden Bestimmungen soweit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine für den Lehrling besseren Regelungen vorsehen.

Geltungsbereich § 2 Normalarbeitsvertrag über das Arbeitsverhältnis in der Landwirtschaft →

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